Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Stadtstromer (Inhaber: Mario Jung)

Alle Angebote und Leistungen von Stadtstromer (Inhaber: Mario Jung) (nachfolgend „Stadtstromer“ genannt) werden auf Grundlage dieser AGB durchgeführt. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Gültigkeit wurde ausdrücklich vereinbart.

Stand: Februar 2024

Diese AGB gelten auch, wenn die Buchung bzw. Tour in einer anderen Sprache durchgeführt wird.

Inhalt

  • § 1 • Voraussetzungen zur Segway- und Scuddy-Nutzung (inkl. Sprachverständnis)
  • § 2 • Während der Nutzung unserer Segways und Scuddies
  • § 3 • Durchführung von Touren und Rundgängen
    • § 3.1 • Informationen und Voraussetzungen​
    • § 3.2 • pünktliches Erscheinen
    • § 3.4 • Dauer der Touren
    • § 3.4 • Nutzung von Headsets (inkl. Hinweis für Nutzende von Hörgeräten)
  • § 4 • Buchung von Touren, Mindest-Gäste-Anzahl
  • § 5 • Umbuchung und Stornierung von Touren
    • § 5.1 • öffentliche Touren bei Direktbuchung
    • § 5.2 • öffentliche Touren bei Buchung über Dritte
    • § 5.3 • individuelle Touren & Events (inkl. Parcours)
    • § 5.4 • Absage wegen schlechtem Wetter
    • § 5.5 • krankheitsbedingte Verhinderung
  • § 6 • Ausschluss von der Tour
  • § 7 • Externe Zusatzerlebnisse
  • § 8 • Versicherung der Segways und Scuddies
  • § 9 • Gutscheine (inkl. Gültigkeit von Gutscheinen)
  • § 10 • Videoüberwachung
  • § 11 • Gerichtsstand

§ 1 • Voraussetzungen zur Segway- und Scuddy-Nutzung

Die nachfolgenden Voraussetzungen zur Nutzung unserer Segways und Scuddies, inklusive Teilnahme an einer Tour, setzen sich aus gesetzlichen Bestimmungen, Vorgaben und Empfehlungen des Herstellers sowie unseren Vorgaben zusammen:

  • Mindestalter 14 Jahre
  • Gewichtsgrenzen:
    • Segway: mind. 45 kg, max. 115 kg​
    • Scuddy: max. 150 kg
  • der Gast steht nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, Betäubungsmitteln oder die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Medikamenten – es gilt eine null-Promille-Grenze
  • der Gast leidet nicht an Erkrankungen, die Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben können oder an Gleichgewichtsstörungen
  • Schwangere dürfen nicht Segway fahren, bei Scuddy-Nutzung liegt die Risikoabwägung im eigenen Ermessen
  • Segway oder Scuddy fahren bedarf keiner besonderen Fitness – der Gast muss jedoch in der Lage sein, selbstständig Treppen steigen und über längere Zeit stehen zu können
  • das Sehvermögen muss für das Führen eines Kraftfahrzeuges ausreichend sein
  • bei der Benutzung unserer Segways und Scuddies besteht Helmpflicht (der Gast kann dafür seinen eigenen Fahrradhelm verwenden, alternativ stellen wir kostenfrei Leihhelme in Standard-Größe zur Verfügung)
  • die Nutzung unserer Segways und Scuddies ist nur mit Schuhen oder Sandalen gestattet, die keinen Absatz haben und hinten geschlossen sind (z. Bsp. keine FlipFlops)

Sprachverständnis

Die Einweisung und unterwegs auch sicherheitsrelevante Fahr-Hinweise erfolgen in der Sprache der angebotenen Tour. Es ist deshalb zwingend notwendig, dass jeder einzelne Gast die Sprache der gewählten Tour-Führung versteht. Die Touren finden einsprachig statt, eine Mischung aus verschiedenen Sprachen ist insbesondere bei öffentlichen Touren ausgeschlossen. Wird die Sprache der gewählten Tour von einem Gast nicht verstanden, muss das aus Sicherheitsgründen den Ausschluss von der Tour nach sich ziehen. Ein daraus resultierender Erstattungsanspruch oder gar darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 2 • Während der Nutzung unserer Segways und Scuddies

  • der Gast verpflichtet sich, stets die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung
  • den Anweisungen der Guides (oder von den Guides beauftragten Personen) ist stets Folge zu leisten
  • es ist nicht gestattet, dass sich Gäste eigenmächtig von der Gruppe entfernen
  • es sind sämtliche Handlungen zu unterlassen, die dem Ansehen der Marke Stadtstromer schaden könnten

§ 3 • Durchführung der Touren und Rundgänge

§ 3.1 • Informationen & Voraussetzungen

Die Touren und Rundgänge werden von Stadtstromer stets nach bestem Wissen geplant und beworben. Insbesondere aufgrund Streckensperrungen oder anderen Ereignissen, wegen denen nicht entlang der geplanten Route gefahren oder gelaufen werden kann, kann eine Änderung der Strecke nicht ausgeschlossen werden. Dies stellt keinen Mangel dar und ist für den Gast auch kein Grund, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

Die in den Karten der Tourbeschreibungen eingezeichneten Routen dienen lediglich der Orientierung.

Jeder Gast einer Segway- oder Scuddy-Tour verpflichtet sich – vor Antritt der Tour – Stadtstromer von der Haftung freizustellen, die aus Fahrfehlern des Gastes resultiert (Teilnahmeerklärung siehe www.stadtstromer.de/teilnahmeerklaerung).

Alle Gäste einer Segway- oder Scuddy-Tour verpflichten sich, der Einweisung in die Benutzung der Fahrzeuge Folge zu leisten. Die praktischen Fahrfähigkeiten sind nach der Einweisung (mit dem Guide) anschließend vor Tour-Start in Eigenverantwortung zu festigen.

Alle Segway- und Scuddy-Touren enden an ihrem Startpunkt, insofern nichts anderes vereinbart ist. Die Teilnahme an einer Tour setzt voraus, dass jeder Gast die gesamte Strecke mitfährt. Ein Beenden nach einem Teil der Strecke ist ausgeschlossen bzw. bedarf dem ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständnis von Stadtstromer.

Eine Haftung von Stadtstromer für die Verschmutzung von Kleidung der Gäste ist ausgeschlossen.

§ 3.2 • pünktliches Erscheinen

Für die Teilnahme an der Tour ist das pünktliche Erscheinen aller Gäste unerlässlich. Insbesondere die Segway- und Scuddy-Touren beginnen mit einer Einweisung in Form eines Videos – durch die anschließende Geräuschkulisse während des Fahrtrainings und der dafür notwendigen Nutzung des Platzes ist ein erneutes Abspielen des Videos ausgeschlossen. Ein zu spätes Erscheinen führt deshalb zum Ausschluss von der gesamten Tour, ein späteres Hinzustoßen ist ausgeschlossen. Erstattungs- oder darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Auch beim Stadtrundgang ist ein pünktliches Erscheinen notwendig. Es wird nicht auf verspätete Gäste gewartet! Ein späteres Hinzustoßen zur Gruppe ist aufgrund der Headset-Nutzung nicht möglich.

§ 3.3 • Dauer der Touren

Die geplante Dauer der jeweiligen Tour ist vor der Buchung ersichtlich. Die Gesamtdauer schließt alles mit ein, was für den Ablauf notwendig ist. Dazu zählen beim Stadtrundgang zum Beispiel die Ausgabe der Headsets und bei den Segway- und Scuddy-Touren die Einweisung und das Fahrtraining.

Insbesondere bei den Segway- und Scuddy-Touren kann die Gesamtdauer – je nach individueller Dauer des Fahrtrainings – kürzer oder auch deutlich länger sein. Allein durch eine andere Gäste-Anzahl sind Abweichungen nicht vorhersehbar, ebensowenig das „Geschick“ der einzelnen Gäste. Bestandteil dieser Touren ist ausdrücklich die Fahrstrecke, nicht die Gesamtdauer der Tour. Erstattungs- oder Ersatzansprüche aufgrund einer abweichenden Tour-Dauer sind ausgeschlossen.

Vorrang vor einer pünktlichen Rückkehr hat für Stadtstromer immer die Sicherheit, so dass das Fahrtraining tendenziell mehr Zeit einnimmt als zu erwarten ist.

§ 3.4 • Nutzung von Headsets

Bei allen unseren Touren und Führungen ist die Nutzung von Headsets zwingend erforderlich!

Bei den Segway- und Scuddy-Touren erfolgen darüber nicht nur die touristischen Inhalte, sondern vor allem auch notwendige und sicherheitsrelevante Fahrhinweise. Die Teilnahme ohne Headset ist deshalb genau ausgeschlossen wie das Nicht-Verstehen der Sprache der gewählten Tour. Ein Erstattungsanspruch daraus ist ausgeschlossen.

Bei den Rundgängen werden alle Inhalte über Headsets übermittelt, da dies vor allem auch unterwegs erfolgt statt nur bei Stand-Pausen. Die Nutzung der Headsets ist deshalb zwingender Bestandteil der Rundgänge, da sonst die Inhalte nicht gehört werden, unter Anderem auch die multimedialen Projektionen. Die Headsets werden zu Beginn ausgegeben, deshalb ist ein späteres Hinzustoßen nur nach Absprache möglich.

Hinweis für Nutzende von Hörgeräten:

Unsere Headsets haben einen 3,5 mm Standardanschluss, so dass eigene Hörschleifen etc. angeschlossen werden können. Der Gast ist eigenständig dafür verantwortlich, dass ein eventuell notwendiges Hörgerät kompatibel mit der Nutzung eines Headsets ist.

§ 4 • Buchung von Touren, Mindest-Gäste-Anzahl

Der buchende Kunde bestätigt mit der Buchung, dass bei Segway- und Scuddy-Touren alle teilnehmenden Gäste die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen.

Die vorherige Buchung ist zwingend notwendig. Insofern es für eine Tour keine Buchung gibt, ist dann auch kein Guide vor Ort.

Die öffentlichen Segway- und Scuddy-Touren werden ab 2 vollzahlenden Teilnehmenden durchgeführt. Die öffentlichen Stadtrundgänge werden ab 4 vollzahlenden Teilnehmenden durchgeführt.

Sollte die Mindest-Gäste-Anzahl nach der Buchung absehbar nicht erreicht werden, sucht Stadtstromer den Kontakt zum Kunden über die bei der Buchung angegebene Telefonnummer oder Mail-Adresse. Im Falle einer Absage wegen Nicht-Erreichen der Mindest-Gäste-Anzahl wird die Buchung unter Rückzahlung des Gesamtbetrages storniert. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

Es handelt sich bei den öffentlichen Touren um offene, also frei buchbare Touren. Es besteht deshalb kein Exklusivitätsanspruch. Auch andere Gäste können übrige Plätze bei den Touren buchen.

Für individuelle Touren, sowie für eine exklusive Durchführung ohne dritte Teilnehmende, ist mit Stadtstromer ein individueller Vertrag abzuschließen.

§ 5 • Umbuchung und Stornierung von Touren

Sofern bei der Buchung nichts anderes genannt ist oder vereinbart wird, gelten bei einer Tour-Absage durch den Gast die folgenden Stornierungsbedingungen.

Abweichende Stornierungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Eine Stornierung muss durch den Gast stets schriftlich erfolgen, eine E-Mail an info@stadtstromer.de ist dabei ausreichend und zu bevorzugen.

§ 5.1 • öffentliche Touren bei Direktbuchung

Unter „Direktbuchung“ ist die Buchung direkt bei Stadtstromer zu verstehen – egal ob telefonisch, per E-Mail, persönlich oder über die von uns betriebenen Webseiten.

Unter „öffentlichen Touren“ sind Touren oder Rundgänge zu verstehen, die nicht exklusiv für die buchenden Gäste durchgeführt werden, die also offen für weitere andere Gäste sind.

Ausdrücklich ausgeschlossen sind Buchungen über Dritte (wie unter § 6.2 genannt) und individuelle Touren und Erlebnisse (wie unter § 6.3 genannt).

Bei Stadtrundgängen kann der Gast bis 24 Stunden vor Beginn:

  • kostenfrei stornieren und umbuchen

Bei Segway- und Scuddy-Touren kann der Gast bis 72 Stunden vor Beginn:

  • kostenfrei auf einen anderen Termin umbuchen
  • gegen eine Gebühr von 10 % des Buchungswertes stornieren

Bei einer Umbuchung auf einen neuen Termin muss dieser noch nicht konkret benannt werden, jedoch innerhalb eines Jahres nach dem ursprünglichen Termin stattfinden.

Für Segway- und Scuddy-Touren wird die entsprechende Anzahl an Segways fest reserviert, die Gruppengröße ist stark begrenzt. Auch beim Stadtrundgang ist die Anzahl an Plätzen begrenzt, mit der Buchung wird die notwendige Anzahl an Headsets reserviert. Deshalb folgt aus einer Terminabsage weniger als 24 Stunden vor Tour-Beginn beim Stadtrundgang bzw. 72 Stunden bei Segway- und Scuddy-Touren kein Rückerstattungsanspruch bzw. offene Beträge bleiben fällig. Gleiches gilt bei Nicht-Erscheinen des Gastes bzw. der Gäste.

Umbuchungen oder Stornierungen sind per E-Mail an info@stadtstromer.de zu richten, Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Eingangs bei Stadtstromer.

§ 5.2 • öffentliche Touren bei Buchung über Dritte

Unter „Buchung über Dritte“ ist insbesondere (aber nicht abschließend) die Buchung über andere Web-Portale wie zum Beispiel TripAdvisor/Viator, GetYourGuide & Co. zu verstehen. Also alle Buchungen, die nicht direkt über Stadtstromer erfolgen, wie unter § 6.1 genannt.

Es gelten die vom jeweiligen Portal oder Betreiber vorgegebenen Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen. Bei Buchung einer Tour über Dritte kommt § 6.1 ausdrücklich nicht zur Anwendung.

§ 5.3 • individuelle Touren und Events (inkl. Parcours)

Individuelle Touren und Events sind alle Buchungen, die nicht Tickets für öffentliche Touren sind (somit JGA, Firmenausflug, Parcours, Verleih etc.) – inklusive Stadtrundgänge, die nicht öffentlich sind. Hierbei gelten die folgenden Stornierungsfristen:

  • ab Buchung bis 1 Monat vor dem Termin: 20 % Stornokosten
  • ab 1 Monat bis 1 Woche vor dem Termin: 50 % Stornokosten
  • ab 1 Woche vor dem Termin: 100 % Stornokosten

Diese Stornierungsfristen und -kosten gelten auch bei der Reduzierung der Teilnehmerzahl in entsprechender anteiliger Höhe, insofern ein Betrag je Teilnehmer vereinbart ist. 

Im Fall einer Stornierung wird der bereits bezahlte Betrag abzüglich der fälligen Stornokosten zurück gezahlt.

§ 5.4 • Absage wegen schlechtem Wetter

schlechtes Wetter bei Segway- und Scuddy-Touren

Bei schlechtem Wetter behalten wir uns bei Segway- und Scuddy-Touren und anderen Veranstaltungen mit diesen Fahrzeugen im Freien aus Sicherheitsgründen die Absage vor. Unter „schlechtem Wetter“ sind insbesondere Niederschläge oder Sturm zu verstehen, aber auch rutschiger Untergrund durch vorherige Niederschläge. Bei Unklarheit wird die Durchführung gemeinsam mit dem Kunden abgestimmt, im Zweifel hat die Sicherheit jedoch immer Vorrang. Bei Nutzung von Segways sind wir dabei vorsichtiger als beim Scuddy – für Segway-Buchungen ist dann optional bei Verfügbarkeit kostenfrei eine Umbuchung auf Scuddies möglich, insofern mit diesen eine sichere Tour-Durchführung absehbar ist.

Wetterbedingte Absagen sind für den Kunden stets kostenfrei, auch wenn diese kurzfristig stattfinden. Insofern ein Alternativtermin nicht möglich oder durch den Kunden nicht gewünscht ist, wird der gezahlte Betrag umgehend vollständig zurück erstattet. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche an Stadtstromer sind ausgeschlossen.

Der Kunde verpflichtet sich, bei der Buchung eine Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er auch kurzfristig erreichbar ist, um im Schlechtwetterfall eine Abstimmung zu ermöglichen.

Wetterbedingte Verzögerungen des Tour-Beginns oder während der Tour bis zu einer Stunde werden vom Kunden akzeptiert. Schadenersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

schlechtes Wetter bei Rundgängen

Rundgänge finden prinzipiell bei jedem Wetter statt. Jeder Gast ist für ausreichenden Schutz selbst verantwortlich, das betrifft insbesondere passende Kleidung und Regenschirm etc..

Durch die Verwendung von Headsets ist das Hören des Guides auch bei Nutzung von Schirmen gewährleistet, multimediale Projektionen finden stets überdacht statt (wo Schirme zusammengeklappt werden können und die Sicht nicht beeinträchtigen).

Sollte es (Un-)Wetter-Warnungen geben, wird die Durchführung des Rundgangs rechtzeitig vorab durch Stadtstromer mit den Gästen abgestimmt. Vorrang hat stets die Sicherheit, so dass sich Stadtstromer aus Sicherheitsgründen die Absage eines Rundgangs vorbehält.

§ 5.5 • krankheitsbedingte Verhinderung

Die Teilnahme an einer Tour oder einem Rundgang mit einer ansteckenden Krankheit ist strikt untersagt, um eine Gefährdung anderer Gäste oder des Guides zu verhindern!

Eine dadurch notwendige Stornierung durch den Kunden ist im Rahmen der unter § 6.1 bis 6.3 genannten Bedingungen möglich – das kann auch bedeuten, dass keinerlei Kosten zurückerstattet werden. Es ist dem Kunden freigestellt, sich hier unabhängig von der Buchung für solche Eventualitäten abzusichern.

Das schließt auch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen mit ein, wegen denen eine Teilnahme durch den Gast nicht möglich ist.

Insofern es einen krankheitsbedingten Guide-Ausfall bei Stadtstromer gibt, wird stets versucht, eine Alternative zu finden. Insofern das nicht möglich ist, wird die Buchung durch Stadtstromer storniert und der Gesamtbetrag zurückgezahlt. Weitergehende Schadenersatzansprüche durch den Gast sind ausgeschlossen.

§ 6 • Ausschluss von der Tour

Gäste, die die unter § 1 genannten Voraussetzungen zur Segway- oder Scuddy-Nutzung nicht erfüllen oder dagegen verstoßen, werden von der Tour- und Parcours-Teilnahme ausgeschlossen und haben keinen Anspruch auf Entschädigung oder Rückerstattung. Dazu zählen insbesondere (aber nicht abschließend) die folgenden Verstöße:

  • Einfluss von Alkohol, Drogen oder Betäubungsmitteln
  • Einfluss von Medikamenten, die sich negativ auf die Fahrtüchtigkeit auswirken können
  • keine hinten geschlossenen Schuhe oder Schuhe mit Absätzen
  • Körpergewicht nicht innerhalb der erlaubten Gewichtsgrenzen
  • Personen vor Abschluss des 14. Lebensjahres
  • über § 1 hinaus behält sich Stadtstromer vor, Gäste von der Teilnahme an der Tour auszuschließen, wenn die Fahrweise Anlass dazu gibt und die Anweisungen des Guides wiederholt nicht befolgt werden

Insofern Gäste den Ablauf der Touren oder Rundgänge stören und damit das Erlebnis für die anderen Gäste beeinträchtigen, können diese durch Stadtstromer auch unterwegs von der weiteren Tour-Teilnahme ausgeschlossen werden. Für die störenden Gäste entsteht daraus kein Erstattungs- oder gar Schadenersatzanspruch. Vielmehr behält sich Stadtstromer ausdrücklich vor, dadurch entstandene wirtschaftliche Schäden in Rechnung zu stellen.

§ 7 • Externe Zusatzerlebnisse

Bei den externen Zusatzerlebnissen (zum Beispiel Fahrt mit der Parkeisenbahn) kann von Stadtstromer keine Gewähr für die Durchführung übernommen werden. Dies betrifft zum Beispiel wetterbedingte Einschränkungen, auf die Stadtstromer keinen Einfluss hat. Stadtstromer wird stets versuchen, eine vergleichbare Alternative anzubieten. Andernfalls wird die Tour-Strecke von Stadtstromer verlängert, um der zugesicherten ungefähren Fahrzeit zu entsprechen. Schadenersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

§ 8 • Versicherung der Segways und Scuddyies

Die Segways und Scuddies von Stadtstromer sind haftpflichtversichert. Sie sind zudem kaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 150 €. Mutwillige Schäden oder Beschädigungen an sonstigem Eigentum von Stadtstromer sind dabei nicht abgedeckt und durch den Gast, der den Schaden verursacht, vollständig zu ersetzen.

Es steht jedem Gast frei, sich unabhängig durch eine selbstgewählte Versicherung abzusichern oder zu prüfen, ob individuell bestehende Versicherungen für eventuelle Schäden bzw. die Selbstbeteiligung aufkommen.

§ 9 • Gutscheine

Die von Stadtstromer verkauften Gutscheine sind Wertgutscheine. Entspricht der Preis der gewählten Tour nicht dem Gutscheinwert, ist bei der Buchung der Restbetrag zu zahlen bzw. es verbleibt ein Restwert auf dem Gutschein, der bei einer erneuten Buchung eingelöst werden kann.

Eine Barauszahlung von Gutscheinen oder Teilbeträgen ist ausgeschlossen.

Die von Stadtstromer verkauften Gutscheine basieren auf einem Gutschein-Code. Dieser Code ist vom Gutscheinbesitzer stets mit größtmöglicher Sorgfalt aufzubewahren. Wird der Gutscheincode durch den Besitzer einem Dritten zugänglich gemacht und erfolgt dadurch eine unberechtigte Buchung, sind Schadenersatzansprüche an Stadtstromer ausgeschlossen. Seitens Stadtstromer ist eine Legitimationsprüfung nicht möglich, da Sinn eines Gutscheins ist, dass er von einer anderen Person als dem Käufer eingelöst wird.

Gültigkeit von Gutscheinen

Die verkauften Gutscheine haben in der Regel eine Gültigkeit von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufs. Innerhalb dieser Zeit können sie im Rahmen des Wertes flexibel für alle Touren eingelöst werden.

Relevant bei der Einlösung ist der Zeitpunkt der Buchung und in diesem Zusammenhang die Eingabe des Gutscheincodes – auch wenn die eigentliche Tour erst nach Ablauf des Gutscheins stattfindet, insofern sie buchbar ist. Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit von Touren nach Ablaufdatum des Gutscheins

Eine Gutschein-Einlösung nach Ablauf des Gültigkeitsdatums – also die Buchung mit Eingabe oder Nennung des Gutscheincodes – ist nicht möglich.

Insbesondere Segway- und Scuddy-Touren sind grundsätzlich von der Saison abhängig. Ein ganzjähriger Betrieb über den Winter kann – insbesondere aus Sicherheitsgründen – nicht gewährleistet werden. Insofern ein Gutschein zum Beispiel aufgrund des Wetters wegen nicht möglicher Touren (kurz) vor dem Ablauf der Gutschein-Gültigkeit nicht eingelöst werden kann, stellt dies keinen Mangel dar und berechtigt nicht zu weitergehenden Ansprüchen über das Gutschein-Ende hinaus. Es obliegt dem Gast, den Gutschein rechtzeitig während der Zeit mit passendem Wetter einzulösen – das betrifft insbesondere Gutscheine, die in der Winterzeit auslaufen und entsprechend im Laufe der marktüblichen Saison bis zum Herbst eingelöst werden sollten.

§ 10 • Videoüberwachung

In den Geschäftsräumen von Stadtstromer (Höfe am Brühl in Leipzig) ist eine Videoüberwachung installiert, um Straftaten und (mutwillige) Beschädigungen aufklären und von vornherein vermeiden zu können. Zahlreiche erkennbare Spuren von Einbruchversuchen geben Anlass dazu.

Rechtsgrundlage der Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

Die Videoaufnahmen werden bereits nach kurzer Zeit automatisch rollierend überschrieben und nur im Bedarfsfall gesichert. Zugriff auf das Videomaterial hat ausschließlich der Inhaber Mario Jung. Es erfolgt keinerlei systematische oder automatische Auswertung der Kamerabilder, eine dauerhafte Sicherung erfolgt ausschließlich anlassbezogen.

Mit dem Betreten des Geschäfts wird der Kameraerfassung zugestimmt.

§ 11 • Gerichtsstand

Gerichtsstand von Stadtstromer ist Leipzig in der Bundesrepublik Deutschland.

Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen eines jeden Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen und somit ungültig.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.